Coburg/Berlin (dpa/tmn) - Der Diebstahl eines Fahrzeugs während der Probefahrt durch einen vermeintlichen Kaufinteressenten ist nicht durch die Teilkasko abgedeckt. Darauf weist die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins DAV in Berlin hin.
Der DAV beruft sich dabei auf ein Urteil des Landgerichts Coburg (Az.: 13 O 717/08). Danach muss die Versicherung nicht zahlen, wenn der Eigentümer den Diebstahl durch eigene Unvorsichtigkeit erst ermöglicht hat.
In dem Fall hatte der Kläger einem ihm unbekannten Kaufinteressenten sein Motorrad zur Probefahrt überlassen. Der «Käufer» verschwand jedoch mit der Maschine und schickte nur eine SMS, das Zweirad sei nun gestohlen. Der Eigentümer verlangte darauf von seiner Teilkasko 8000 Euro wegen Diebstahls. Die Versicherung weigerte sich jedoch zu zahlen, weil der Kläger den Versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt habe.
Dem schloss sich das Gericht an und wies die Klage ab. Der Kläger habe unvorsichtig und äußerst leichtsinnig gehandelt, weil er keine Maßnahme getroffen habe, um sich gegen den Diebstahl zu schützen. Indem er vor der Probefahrt nicht einmal nach den Personalien fragte, habe er den Täter zum Diebstahl regelrecht eingeladen.
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen